Thema
Mittelbare Anteilsvereinigung auch bei zwischengeschalteter Personengesellschaft
Der Erwerb von Anteilen einer über Grundbesitz verfügenden Gesellschaft kann der Grunderwerbsteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass sich durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile in der Hand des Erwerbers vereinigen.
Ein unmittelbarer Anteilserwerb beruht auf dem zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen Übertragungsvertrag. Beim mittelbaren Erwerb von Gesellschaftsanteilen eines Unternehmens mit Grundstückseigentum scheidet die Anknüpfung an das Zivilrecht aus. In diesem Fall kommt es auf die rechtlich begründete Möglichkeit des Erwerbers an, direkt oder indirekt seinen Einfluss auf die über Grundbesitz verfügende Gesellschaft ausüben zu können. Bei einer zwischengeschalteten Personen- wie auch Kapitalgesellschaft ist hierfür die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgebend.
Sind dem Erwerber nach einem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zuzurechnen, sind auch die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Personengesellschaft an den grundbesitzenden Gesellschaften dem Anteilserwerber mittelbar zuzurechnen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)